LIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 23 ZGB). Nicht massgebend ist dagegen, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt, wo sie das Sozialversicherungsrecht domiziliert sieht, ob sie einem Wohnsitzzwang unterliegt und ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt. Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Dasselbe gilt für sämtliche Angaben über den Wohnsitz in Urteilen und offiziellen Publikationen, der Gutglaubensschutz kommt hier nicht zum Zuge (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 23 ZGB, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).