IPRG als auch nach Art. 23 ZGB) weist ein objektives Element (dem des physischen Aufenthalts) und ein subjektives Element (dem der Absicht dauernden Verbleibens) auf. Die (innere) Absicht, an einem Ort dauerhaft zu verbleiben, muss nach aussen erkennbar sein (BGE 137 II 126 E. 3.6). Als Wohnsitz einer Person ist der Ort zu bezeichnen, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Im Normalfall ist das der Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (STAEHE- -6-