3.3. 3.3.1. Für Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten, worunter die Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB fallen, sind die Gerichte in der Schweiz als Wohnsitzstaat (zumindest) eines der Ehegatten zuständig (Art. 46 IPRG). Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hält fest, dass eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat hat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wortlaut ist damit deckungsgleich mit demjenigen in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB. Dennoch handelt es sich bei Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG um eine Sach- und nicht etwa eine Verweisnorm. Art. 20 Abs. 2 IPRG schliesst denn auch die Anwendung der Bestimmungen des ZGB aus.