Die Prozessvoraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen und werden von einem allfälligen Novenverbot für neue Tatsachen und neue Beweismittel nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4). Die Überlegungen des Beklagten zum Novenrecht und Aktenschluss im Zusammenhang mit der von der Klägerin am 18. Dezember 2023 eingereichten Hauptwohnsitzbescheinigung (vgl. E. 3.3.1 unten) sind deshalb nicht weiter zu vertiefen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2018.146 vom 25. Juni 2018 E. 1).