3.2. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) erfüllt sind. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), was auch hinsichtlich der Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO), wozu (u.a.) die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts zählen (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO), gilt (zu den anwendbaren prozessualen Maximen vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3, sowie die Bemerkungen von BASTONS BULLETTI, in: ZPO Online, Newsletter vom 18. Januar 2018).