Das bosnische Recht sehe in Art. 35 des Familiengesetzes vor, dass die Zuständigkeit des bosnischen Gerichts gegeben sei, soweit die Ehe (wie diejenige der Parteien) in Bosnien Herzegowina geschlossen worden sei. Die Schweiz werde das künftige Scheidungsurteil gestützt auf Art. 65 Abs. 1 lit. a und c IPRG anerkennen. Falls die schweizerische Zuständigkeit dennoch bejaht würde, sei festzustellen, dass die örtliche Zuständigkeit im Kanton Tessin liege; die Klägerin habe den Wohnsitz im Kanton Aargau nicht bewiesen. Der eingereichte Mietvertrag sei kein taugliches Beweismittel.