Der Beklagte bringt vor, die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts bestehe nur bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, danach sei das Scheidungsgericht zuständig. Aus den Akten sei ersichtlich, dass ab dem 16. November 2023 in Bosnien ein Scheidungsverfahren "eingeleitet wurde" und dass der von der Klägerin beauftragte Anwalt am 25. Januar 2024 eine Stellungnahme vorgelegt habe. Es sei also ab Klageeinreichung das bosnische Gericht "für die Beurteilung der Scheidung und [die] notwendigen vorsorglichen Eheschutzmassnahmen zuständig". Das bosnische Recht sehe in Art.