3. 3.1. Die Vorinstanz wies die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten ab und trat auf das Eheschutzgesuch der Klägerin vom 20. Oktober 2023 ein. Dies wurde damit begründet, dass für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig sei (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. a ZPO), wobei sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts aus dem Wohnsitz der Klägerin, welcher sich im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens in T._____ befunden habe, ergebe. Zudem seien die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt (angefochtener Entscheid, E. 2).