2. Der Beklagte rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör; die Vorinstanz habe sich nicht zu seinen Vorbringen, dass er in Bosnien ein Scheidungsverfahren eingeleitet und die Klägerin ihren Wohnsitz in S._____ gehabt habe, geäussert (Berufung, S. 5 f.). Die Frage, ob die Vorinstanz ihre richterliche Begründungspflicht als Teilaspekt des Grund- -4-