1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, konkret ein Prozesszwischenentscheid, mit welchem die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten abgewiesen resp. die (örtliche / sachliche) Zuständigkeit bejaht wurde (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 28 zu Art. 308 ZPO). Gegen diesen ist vorliegend das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im vorliegenden eherechtlichen Summarverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO).