2. Das Verfahren wird nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheides fortgesetzt. 3. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid entschieden." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 31. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 12. Februar 2024 fristgerecht Berufung (Art. 142 Abs. 3 ZPO) mit folgenden Begehren: "1. Die Berufung ist gutzuheissen. Deswegen: § Das Bezirksgericht Q._____ ist unzuständig zu erklären und das Eheschutzgesuch von A._____ vom 20. Oktober 2020 [recte: 2023] ist abzuweisen.