Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.34 (SF.2023.103) Art. 22 Entscheid vom 17. April 2024 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Fürsprecherin Andrea Gfeller, Aarwangenstrasse 4 / Tona Haus, Postfach 1014, 4901 Langenthal Beklagter B._____, […] vertreten durch LL.M. Yasar Ravi, Via Soldino 22, 6900 Lugano Gegenstand Eheschutz / Zwischenentscheid vom 26. Januar 2024 betreffend Zuständigkeit -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengericht, ein Eheschutzgesuch sowie ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter der Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein. 1.2. Mit Eingabe vom 23. November 2023 teilte der Beklagte mit, dass er das Gerichtspräsidium Q._____ für unzuständig erachte. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2023 beschränkte das Gerichtspräsidium Q._____ das Verfahren einstweilen auf die Frage der Zuständigkeit. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 äusserte sich die Klägerin zur Zuständigkeitsfrage. 1.3. Am 26. Januar 2024 fällte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, folgenden Zwischenentscheid: "1. Die Unzuständigkeitseinrede des Gesuchsgegners wird abgewiesen und auf das Gesuch vom 20. Oktober 2023 wird eingetreten. 2. Das Verfahren wird nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheides fortge- setzt. 3. Über die Prozesskosten wird im Endentscheid entschieden." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 31. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 12. Februar 2024 fristgerecht Berufung (Art. 142 Abs. 3 ZPO) mit folgenden Begehren: "1. Die Berufung ist gutzuheissen. Deswegen: § Das Bezirksgericht Q._____ ist unzuständig zu erklären und das Ehe- schutzgesuch von A._____ vom 20. Oktober 2020 [recte: 2023] ist abzu- weisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklag- ten." -3- 2.2. Mit Berufungsantwort vom 11. März 2024 beantragte die Klägerin: "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es sei festzustellen, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit das Be- zirksgericht Q._____ im Eheschutzverfahren SF.2023.103 gegeben ist. 3. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 1'800.00 zu bezahlen. Eventualiter: Der Berufungsbeklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Anwältin. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungs- klägers -" 2.3. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reichte die Klägerin die bezüglich ihres Prozesskostenvorschussbegehrens / Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege in Aussicht gestellten Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid, konkret ein Prozesszwischenent- scheid, mit welchem die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten abgewie- sen resp. die (örtliche / sachliche) Zuständigkeit bejaht wurde (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 28 zu Art. 308 ZPO). Gegen diesen ist vor- liegend das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im vorliegenden eherechtlichen Summarverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). 2. Der Beklagte rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör; die Vorinstanz habe sich nicht zu seinen Vorbringen, dass er in Bosnien ein Scheidungsverfahren eingeleitet und die Klägerin ihren Wohnsitz in S._____ gehabt habe, geäussert (Berufung, S. 5 f.). Die Frage, ob die Vorinstanz ihre richterliche Begründungspflicht als Teilaspekt des Grund- -4- satzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt hat, braucht allerdings nicht vertieft zu werden, da eine all- fällige Gehörsverletzung aufgrund der umfassenden Kognition des Ober- gerichts (Art. 310 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_850/2011 vom 29. Februar 2012 E. 3.3) ohnehin als geheilt gelten könnte (vgl. BGE 137 I 197 E. 2.3.2; SUTTER-SOMM/CHEVALIER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 27 zu Art. 53 ZPO; HURNI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, 2012, N. 83 zu Art. 53 ZPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz wies die Unzuständigkeitseinrede des Beklagten ab und trat auf das Eheschutzgesuch der Klägerin vom 20. Oktober 2023 ein. Dies wurde damit begründet, dass für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig sei (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 lit. a ZPO), wobei sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts aus dem Wohnsitz der Klägerin, welcher sich im Zeitpunkt der Einreichung des Ehe- schutzbegehrens in T._____ befunden habe, ergebe. Zudem seien die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt (angefochtener Entscheid, E. 2). Der Beklagte bringt vor, die Zuständigkeit des Eheschutzgerichts bestehe nur bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, danach sei das Scheidungsgericht zuständig. Aus den Akten sei ersichtlich, dass ab dem 16. November 2023 in Bosnien ein Scheidungsverfahren "eingeleitet wurde" und dass der von der Klägerin beauftragte Anwalt am 25. Januar 2024 eine Stellungnahme vorgelegt habe. Es sei also ab Klageeinreichung das bosnische Gericht "für die Beurteilung der Scheidung und [die] notwen- digen vorsorglichen Eheschutzmassnahmen zuständig". Das bosnische Recht sehe in Art. 35 des Familiengesetzes vor, dass die Zuständigkeit des bosnischen Gerichts gegeben sei, soweit die Ehe (wie diejenige der Par- teien) in Bosnien Herzegowina geschlossen worden sei. Die Schweiz werde das künftige Scheidungsurteil gestützt auf Art. 65 Abs. 1 lit. a und c IPRG anerkennen. Falls die schweizerische Zuständigkeit dennoch bejaht würde, sei festzustellen, dass die örtliche Zuständigkeit im Kanton Tessin liege; die Klägerin habe den Wohnsitz im Kanton Aargau nicht bewiesen. Der eingereichte Mietvertrag sei kein taugliches Beweismittel. Laut Aufent- haltsbewilligung habe die Klägerin ihren Wohnsitz in S._____, auch gemäss CV für die Stellensuche befinde sich ihr Wohnsitz dort. Das nach- trägliche Einreichen der Hauptwohnsitzbescheinigung am 18. Dezember 2023 heile den betroffenen Mangel nicht; diese sei ein unzulässiges neues Beweismittel; die Klägerin habe die Bescheinigung in erster Instanz erst nach Aktenschluss eingereicht (vgl. Berufung, S. 6 ff.). -5- 3.2. Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Pro- zessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) erfüllt sind. Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), was auch hinsichtlich der Prü- fung der Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO), wozu (u.a.) die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts zählen (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO), gilt (zu den anwendbaren prozessualen Maximen vgl. Urteil des Bun- desgerichts 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3, sowie die Bemer- kungen von BASTONS BULLETTI, in: ZPO Online, Newsletter vom 18. Januar 2018). Die Prozessvoraussetzungen sind in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen zu prüfen und werden von einem allfälligen Novenverbot für neue Tatsachen und neue Beweismittel nicht erfasst (Urteil des Bundesge- richts 5A_448/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.4.4). Die Überlegungen des Beklagten zum Novenrecht und Aktenschluss im Zusammenhang mit der von der Klägerin am 18. Dezember 2023 eingereichten Hauptwohnsitzbe- scheinigung (vgl. E. 3.3.1 unten) sind deshalb nicht weiter zu vertiefen (vgl. Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2018.146 vom 25. Juni 2018 E. 1). 3.3. 3.3.1. Für Massnahmen betreffend die ehelichen Rechte und Pflichten, worunter die Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB fallen, sind die Ge- richte in der Schweiz als Wohnsitzstaat (zumindest) eines der Ehegatten zuständig (Art. 46 IPRG). Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG hält fest, dass eine na- türliche Person ihren Wohnsitz in dem Staat hat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Wortlaut ist damit deckungs- gleich mit demjenigen in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ZGB. Dennoch handelt es sich bei Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG um eine Sach- und nicht etwa eine Ver- weisnorm. Art. 20 Abs. 2 IPRG schliesst denn auch die Anwendung der Bestimmungen des ZGB aus. Für die Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG kann aber grundsätzlich auf die Lehre und Rechtsprechung zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen werden (WESTERBERG, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht [BSK-IPRG], 4. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 20 IPRG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt das IPRG abschliessend über den Ort des Wohnsitzes und bestimmt somit auch den Ort innerhalb des Wohnsitzstaats (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 23 ZGB, u.a. unter Hinweis auf BGE 133 III 254 f.). Der Wohnsitzbegriff (sowohl nach Art. 20 Abs. 1 IPRG als auch nach Art. 23 ZGB) weist ein objektives Element (dem des physi- schen Aufenthalts) und ein subjektives Element (dem der Absicht dauern- den Verbleibens) auf. Die (innere) Absicht, an einem Ort dauerhaft zu ver- bleiben, muss nach aussen erkennbar sein (BGE 137 II 126 E. 3.6). Als Wohnsitz einer Person ist der Ort zu bezeichnen, wo sich der Lebensmit- telpunkt befindet. Im Normalfall ist das der Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (STAEHE- -6- LIN, a.a.O., N. 6 zu Art. 23 ZGB). Nicht massgebend ist dagegen, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat, wo sie ihr Stimm- recht ausübt und Steuern bezahlt, wo sie das Sozialversicherungsrecht do- miziliert sieht, ob sie einem Wohnsitzzwang unterliegt und ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt. Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauernden Verbleibens. Dasselbe gilt für sämtliche Angaben über den Wohnsitz in Urteilen und offiziellen Publikationen, der Gutglaubensschutz kommt hier nicht zum Zuge (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 23 zu Art. 23 ZGB, unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Der Beklagte verweist in seiner Berufung (S. 8) – worin er einen Wohnsitz der Klägerin in T._____ und damit im Kanton Aargau bestreitet – auf die Aufenthaltsbewilligung der Klägerin (Klagebeilage 3). Diese wurde al- lerdings am 29. Oktober 2020 ausgestellt, weshalb die darin genannte Wohnadresse für den hier massgeblichen Zeitpunkt vom 20. Oktober 2023 keine Aussagekraft hat; zudem erlaubt sie der Klägerin den Aufenthalt in der gesamten Schweiz ("valido per tutta la Svizzera"). Die Klägerin durfte somit ohne Weiteres ihren Wohnsitz vor der Klageeinreichung in den Kan- ton Aargau verlegen. Zum anderen verweist der Beklagte auf den Lebens- lauf der Klägerin (Klagebeilage 5), in welchem ebenfalls eine Wohnadresse der Klägerin im Tessin angegeben ist. Aus dem aktenkundigen Lebenslauf ergibt sich jedoch nicht, wann dieser erstellt worden ist, und dieser bezieht sich auf keine zum oder nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung erfolgten Ereignisse. Auch daraus kann somit nichts zum Lebensmittelpunkt der Klä- gerin zum Zeitpunkt der Klageeinreichung abgeleitet werden. Demgegen- über wurde die Untermiete der Klägerin an ihrem neuen Wohnort in T._____ durch den Vermieter per 7. Oktober 2023 bewilligt (vgl. Berufungs- antwortbeilage 3). Im Weiteren versandte die Arbeitslosenkasse am 23. Oktober 2023 Abrechnungen an die neue Adresse der Klägerin in T._____ (Berufungsantwortbeilage 2). Auch wenn die Klageeinreichung wenige Tage vorher, am 20. Oktober 2023, erfolgte, deutet dies im Zusam- menhang mit der Anmeldung bei der Gemeinde per 19. Oktober 2023 (vgl. Hauptwohnsitzbescheinigung der Einwohnerdienste T._____ vom 8. Dezember 2023 [Beilage 9 zur Eingabe der Klägerin vom 18. Dezember 2023]) und der Bewilligung der Untermiete per 7. Oktober 2023 darauf hin, dass die Klägerin ihren Wohnsitz per 20. Oktober 2023 bereits in T._____ hatte. In Würdigung aller Umstände ist somit mit der Vorinstanz im Zeitpunkt der Klageeinreichung vom Wohnsitz der Klägerin in T._____ auszugehen. T._____ liegt im Zuständigkeitsbereich des Bezirksgerichts Q._____ (vgl. § 1 Ziff. 2 des Dekrets über die Bezirks- und Kreiseinteilung [DBK]). Die sachliche Zuständigkeit des Familiengerichtspräsidiums ergibt sich aus Art. 271 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO. -7- 3.3.2. Sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, konnten nach bisheriger bundesgericht- licher Praxis Eheschutzmassnahmen für die Zeit nach Eintritt der Rechts- hängigkeit nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnah- men während des Scheidungsverfahrens angeordnet werden (BGE 129 III 60 E. 2; vgl. die Präzisierung dieser Rechtsprechung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird, in BGE 138 III 646 E. 3.3.2; auch Urteil des Bundesgerichts 5A_316/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2). Das Bundesgericht hat entschieden, dass diese für Binnensachverhalte geltende Regel auch in internationalen Verhältnis- sen grundsätzlich massgebend ist (BGE 134 III 326 E. 3.2; Urteil des Bun- desgerichts 5C.243/1990 vom 5. März 1991 E. 2c, SJ 1991 S. 463). Dem- nach ist das Eheschutzgericht bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung für die Regelung des Getrenntlebens zuständig (Art. 176 ZGB), während für die Zeit danach das Scheidungsgericht die notwendigen vor- sorglichen Massnahmen trifft (Art. 276 Abs. 1 ZPO). Massnahmen, die das Eheschutzgericht erlässt, bleiben in Kraft, solange das Scheidungsgericht sie nicht abändert (Art. 276 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB). Die Einleitung des Scheidungsverfahrens führt weder zur Gegenstandslosig- keit des (pendenten) Eheschutzverfahrens noch zum Verlust der Zustän- digkeit des Eheschutzgerichts. Vielmehr bleibt das zuständigkeitshalber (d.h. vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens) angeru- fene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens zuständig, selbst wenn eine der Parteien während des noch laufenden Eheschutzver- fahrens das Scheidungsgericht anruft. Es spielt mithin keine Rolle, ob das Eheschutzgericht vor oder erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens entscheidet (BGE 148 III 95 E. 4.2 mit Verweis u.a. auf BGE 138 III 646 E. 3.3.2, 137 III 614 E. 3.2.2 und 129 III 60 E. 2 und 3 [zu aArt. 137 ZGB]). Anders würde es sich verhalten, wenn das Gesuch um Eheschutzmassnahmen zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in welchem im Ausland bereits eine Scheidungsklage anhängig war. Diesfalls sind die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen grundsätzlich nicht mehr zuständig. Deren Zuständigkeit ist allerdings vor- behalten, wenn von vornherein, d.h. bereits bei Einleitung des Eheschutz- verfahrens offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungs- urteil in der Schweiz nicht anerkannt werden kann oder sich eine Zustän- digkeit aus Art. 10 IPRG ergibt (vgl. BGE 134 III 326 E. 3.2 und 3.3; vgl. auch: BODENSCHATZ, in: BSK-IPRG, a.a.O., N. 12 und N. 29 zu Art. 46 IPRG). In seiner neuesten Praxis betreffend Abgrenzung von Eheschutz- massnahmen zum Verfahren auf vorsorgliche Massnahmen in einer Schei- dung hat das Bundesgericht erwogen, dass das Eheschutzgericht für die Beurteilung des bei ihm hängigen Begehrens bis zu einem allfälligen spä- teren Entscheid des Scheidungsgerichts über das dortige Massnahmege- such zuständig bleibt, ungeachtet der Tatsache, ob beim Scheidungsge- -8- richt bereits ein Massnahmegesuch gestellt worden ist (Urteil des Bundes- gerichts 5A_120/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.2 f.). Der Beklagte hat das Scheidungsverfahren (erst) im November 2023 beim Gemeindegericht W._____ in Bosnien und Herzegowina eingeleitet (vgl. Beilagen A und B zur Eingabe des Beklagten vom 23. November 2023), mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz (seit dem 20. Oktober 2023) als dem international, örtlich und sachlich zuständigen Gericht (vgl. E. 3.3.1 oben) bereits rechtshängig (vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) war (Prozessgeschichte Ziff. 1.1 oben). Dass beim vom Beklagten angerufenen Scheidungsgericht bereits vorsorgliche Mass- nahmen beantragt oder gar erlassen worden wären, wurde nicht geltend gemacht. Entsprechend ist nach dem zuvor Ausgeführten das von der Klä- gerin am 20. Oktober 2023 angerufene Eheschutzgericht für die Regelung des Getrenntlebens der Parteien (sachlich) zuständig. Diese Zuständigkeit besteht weiterhin: Das Eheschutzverfahren ist nach wie vor pendent und ist im Lichte der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu Ende zu führen. Die Anordnungen haben auch über die Einleitung des Scheidungsverfahren hinaus Geltung, solange im Scheidungsverfah- ren keine Begehren um Erlass oder Abänderung vorsorglicher Massnah- men gestellt werden und das Scheidungsgericht keine entsprechenden An- ordnungen trifft, wobei anzumerken ist, dass die Klägerin die Zuständigkeit des bosnischen Scheidungsgerichts bestreitet (Berufungsantwort, S. 3). 3.3.3. Demgemäss hat die Vorinstanz ihre internationale, örtliche (vgl. E. 3.3.1 oben) und sachliche Zuständigkeit (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.2 oben) im Ergeb- nis zu Recht bejaht, was zur Abweisung der Berufung des Beklagten führt. Soweit die Klägerin beantragt, es sei festzustellen, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Q._____ gegeben sei, besteht dafür kein gesondertes Feststellungsinteresse. 4. Die Klägerin beantragt nur für den Fall ihres Unterliegens die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zulasten des Beklagten resp. eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Berufungsantwort, S. 5). Diese Begehren wurden ausgangsgemäss (vgl. E. 5 unten) obsolet. 5. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangs- gemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat der Beklagte der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung in gerichtlich festgesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 1'000.00 (Grundentschädigung Fr. 1'500.00 [vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug -9- 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal 3 % [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 8.1 % [Fr. 1'000.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081]) zu bezahlen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Ver- fassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzu- reichen (Art. 119 BGG). Aarau, 17. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess