3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'336.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter Rechtsanwalt Fabian Blum, Baden, sein gerichtlich genehmigtes Honorar von Fr. 797.45 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten. - 13 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)