1.2. Dem Kindsvater wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB für die Dauer des Scheidungsverfahrens verboten, ohne Bewilligung der Beiständin (vgl. Ziff. 1.1 oben) Schulbesuche bei seinen Kindern wahrzunehmen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'797.45, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 und den Kindsvertretungskosten von Fr. 797.45, werden dem Kläger auferlegt. Sie werden mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass der Kläger der Beklagten direkt Fr. 1'000.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO) und noch Fr. 797.45 an die Obergerichtskasse zu bezahlen hat.