b und Abs. 2 AnwT]; Abzug 20 % [keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 %; 8.1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Fr. 2'000.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081). - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 22. Juni 2023 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. 1.1. Der Aufgabenbereich der für D._____ und C._____ bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird erweitert und umfasst neu folgende Aufgaben: