Der Rechtsvertreterin des Klägers gelingt es nicht, diese unmissverständliche Aussage als bloss "emotionale Handlung" darzustellen. Bereits das Verhalten des Klägers in der Vergangenheit hat sodann gezeigt, dass er nichts unversucht lässt, eine Therapie von D._____, die nicht 1:1 seinen Vorstellungen entspricht, zu stoppen resp. zu verhindern. So ergibt sich aus den Akten, dass er mit D._____ früheren Behandlung durch F._____ nicht einverstanden war, er den sofortigen Abbruch der Behandlung verlangt und schliesslich in der Folge Strafanzeige gegen die Therapeutin erstattet hat (E. 2.1.1 oben).