"wenn Ja, welche Themen (Schule, Pubertät, Beziehungen, …) sollen bearbeitet werden". Der Kläger quittierte diese Anfrage in seiner E-Mail vom 6. November 2023, welche jedenfalls im Rahmen der Erforschungsmaxime (vgl. E. 1 oben) zu berücksichtigen (und entgegen dem Beklagten nicht aus dem Recht zu weisen) ist, im Wesentlichen ruppig mit: "Meine Einwilligung erhalten Sie nie für eine Psychologin" (vgl. Beilage 2 zur Berufungsantwort des Kindsvertreters). Der Rechtsvertreterin des Klägers gelingt es nicht, diese unmissverständliche Aussage als bloss "emotionale Handlung" darzustellen.