Im Weiteren blieb das Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger von der Beiständin E._____ in Bezug auf die Aufgleisung einer für D._____ geeigneten Therapie gestützt auf den angefochtenen Entscheid wiederholt angeschrieben werden musste, unbestritten. Es ist dokumentiert, dass die Beiständin in ihrer E-Mail vom 2. November 2023 beim Kläger seine Meinung zu folgenden Punkten einholen wollte: a) "Sind Sie einverstanden, wenn D._____ wieder zu einer Psychologin zu Gesprächen geht", b) "wenn Ja, wen würde Sie vorschlagen?" und c) "wenn Ja, welche Themen (Schule, Pubertät, Beziehungen, …) sollen bearbeitet werden".