Das Gutachten (S. 62, 70) empfiehlt, für D._____ erneut eine therapeutische Begleitung einzurichten, damit sie einen sicheren Ort hat, wo sie die alleinige Aufmerksamkeit erhält und in geschütztem Rahmen über ihre Belastungen und Gefühle sprechen kann. Auch D._____ wünscht sich gemäss ihrem Prozessbeistand immer noch eine "entsprechende Therapie" bzw. eine psychologisch geschulte Vertrauensperson, die einfach nett sein muss (Berufungsantwort des Prozessbeistands, S. 4). Im Weiteren blieb das Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger von der Beiständin E._____ in Bezug auf die Aufgleisung einer für D.___