passende therapeutische Unterstützung aufzugleisen sowie deren Finanzierung sicherzustellen". Bei (wie vorliegend) bereits bestehenden Kindesschutzmassnahmen sind diese, sofern sich die Verhältnisse wesentlich und dauerhaft verändern, als Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips den neuen Gegebenheiten anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_789/2020 vom 16. Juni 2020 E. 5.2 [nicht publiziert in BGE 146 III 313] und 5C.137/2006 vom 23. August 2006 E. 1). Vorliegend steht ausser Frage, dass D._____ eine "geeignete Psychotherapie" benötigt. Das Gutachten (S. 62, 70) empfiehlt, für D.__