Da ein entsprechendes Verbot unter den gegebenen Umständen als Kindesschutzmassnahme verhältnismässig erscheint, ist dem Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB zu verbieten, ohne Bewilligung der Beiständin (E. 2.3.2 unten) seine Kinder in der Schule zu besuchen. 2.3.3. Gestützt auf den angefochtenen Entscheid ist die Beiständin der beiden Kinder mit der Aufgabe betraut, "die gesundheitliche Entwicklung von D._____ zu begleiten und namentlich in Absprache mit den Beteiligten eine - 10 -