Da der Kläger seinen Schulbesuch bei D._____ vom 24. Oktober 2023 für sich als durchaus positiv zu werten scheint (E. 2.1.3 oben), ist damit zu rechnen, dass er sich wieder (und damit offensichtlich in Widerspruch zum wohlverstandenen Kindeswohl) zu vergleichbaren Aktionen hinreissen lassen wird, so dass von einer blossen Ermahnung des Klägers, mit Rücksicht auf das Kindeswohl bis auf Weiteres von Schulbesuchen abzusehen, keine Verbesserung zu erwarten ist. Da ein entsprechendes Verbot unter den gegebenen Umständen als Kindesschutzmassnahme verhältnismässig erscheint, ist dem Kläger für die Dauer des Scheidungsverfahrens gestützt auf Art.