Ein Abweichen von diesem klaren Ergebnis des Gutachtens sowie des klaren Wunsches ist in Anbetracht des Kindswohls nicht angebracht. Da der Kläger seinen Schulbesuch bei D._____ vom 24. Oktober 2023 für sich als durchaus positiv zu werten scheint (E. 2.1.3 oben), ist damit zu rechnen, dass er sich wieder (und damit offensichtlich in Widerspruch zum wohlverstandenen Kindeswohl) zu vergleichbaren Aktionen hinreissen lassen wird, so dass von einer blossen Ermahnung des Klägers, mit Rücksicht auf das Kindeswohl bis auf Weiteres von Schulbesuchen abzusehen, keine Verbesserung zu erwarten ist.