2.3.2. In seiner Berufungsantwort vom 18. März 2024 hielt der Prozessbeistand der Kinder nach einem Gespräch mit D._____ fest, dass D._____ keine überraschenden Besuche ihres Vaters wünsche, denen sie sich kaum entziehen könne. C._____ sei zwar am Gespräch nicht zugegen gewesen, gemäss D._____ Angaben zu C._____ Meinung, deren früheren Äusserungen und den Beschreibungen im Gutachten scheine C._____ Haltung aber ebenfalls klar. Dabei komme bei C._____ erschwerend die Autismus- Spektrum-Störung hinzu, welche generell ein behutsameres Vorgehen beim Wiederaufbau des Kontaktes erfordere (Berufungsantwort des Prozessbeistands, S. 4 f.). Laut dem "Psychologischen Gutachten in der Fami-