Die anvisierte Massnahme muss sich zur Behebung oder Eindämmung der zugrundeliegenden Kindeswohlgefährdung eignen. Im Sinne der Proportionalität ist die mildeste Erfolg versprechende Massnahme zu treffen (BREIT- SCHMID, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 307 ZGB).