Die Weisung kommt als niederschwellige Intervention vor allem in nicht besonders schwerwiegenden Fällen oder in Kombination mit anderen Massnahmen in Frage. Sie zeichnet sich im Vergleich zur Ermahnung durch eine verbindlichere Formulierung aus und wird entweder ausgesprochen, nachdem die Kindesschutzbehörde ohne Erfolg versucht hat, die Situation mit einer Ermahnung zu verbessern, oder wenn von vornherein klar ist, dass eine solche zur Behebung der Gefährdung nicht genügen wird (vgl. KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, Rz. 2.26 f.; vgl. auch Handbuch Kindes- und Erwachsenenschutz, 3. Aufl. 2022, Rzn.