315b Abs. 1 ZGB zuständig für solche Anordnungen (E. 2.2 oben). Das Kindeswohl ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist (BGE 146 III 321 f. E. 6.2.3 f.). Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB kann das Gericht als Kindesschutzmassnahme (u.a.) die Eltern ermahnen und ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen. Die Weisung kommt als niederschwellige Intervention vor allem in nicht besonders schwerwiegenden Fällen oder in Kombination mit anderen Massnahmen in Frage.