2.3. 2.3.1. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Eheschutz- oder Abänderungsgericht (auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren gemäss Art. 276 ZPO und ebenso im Verfahren zweiter Instanz) ist gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB resp. Art. 315b Abs. 1 ZGB zuständig für solche Anordnungen (E. 2.2 oben).