239 Abs. 2 ZPO verlangt hat (vgl. act. 295), ist für die Frage der Rechtsmittellegitimation der Beklagten nicht von Relevanz (STAEHELIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 30 zu Art. 239 ZPO). Da auch die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist (entgegen dem Kläger) auf die Berufung der Beklagten einzutreten.