Die von der Klägerin in zweiter Instanz geltend gemachten Abänderungsgründe (E. 2.1.2 oben) haben sich unstrittig erst nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids im Dispositiv (am 4. Juli 2023) verwirklicht und konnten damit von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden. Sie stellen zulässige (echte) Neuerungen dar, die im Berufungsverfahren gegen den angefochtenen Entscheid geltend zu machen sind. Dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Begründung des angefochtenen Entscheids i.S.v. Art. 239 Abs. 2 ZPO verlangt hat (vgl. act.