315a Abs. 1 ZGB). Solche Anordnungen können auch von Amtes wegen getroffen werden (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO; Art. 446 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB; BIDERBOST, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 1 bis 456 ZGB, 4. Aufl. 2023, N. 115 zu Art. 307 ZGB), und zwar auch in zweiter Instanz. Im Bereich der Kinderbelange können sodann Neuerungen auch in -8- zweiter Instanz (bis zur Beratungsphase) grundsätzlich unbeschränkt vorgebracht werden (E. 1 oben). Gemäss BGE 143 III 42 E. 4.1 und 5 dürfen dabei in der Berufung zulässige neue Vorbringen nicht in das Abänderungsverfahren verwiesen werden.