2.2. In erster Instanz beantragte der Kläger die Abänderung der bestehenden Kindesschutzmassnahme (Anpassung des Aufgabenbereichs der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB) und der Kinderzuteilung gemäss Eheschutzentscheid vom 18. Mai 2020. Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist im Verfahren zur Abänderung von Eheschutzmassnahmen das Gericht zuständig (Art. 315b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Darüber hinaus trifft das Gericht auch die nötigen (neuen) Kindesschutzmassnahmen, wenn es mit einem Ehe- schutz- oder einem Ehescheidungsverfahren befasst ist (Art. 315a Abs. 1 ZGB).