Seine Verweigerung der Einwilligung in die von der Beklagten vorgeschlagenen Psychologen von November 2023 liege einzig darin, dass eine neue Psychologin nicht über die "bisherige Falschbehandlung" informiert worden wäre. Weiter habe er mit der Lehrperson vereinbart, dass er D._____ in der Schule besuche, weil er den Besuchstag verpasst habe. D._____ habe sich gefreut und normal am Unterricht teilgenommen. Sollte D._____ so, wie von der Beklagten geschildert, reagiert haben (was er bestreite), dann wohl nur, weil sie realisiert habe, dass die Beklagte vom Schulbesuch erfahren würde und D._____ sich ihr gegenüber erklären müsste.