Er sei überzeugt, dass D._____ eine psychologische Begleitung benötige; diese sei aber nicht zielführend, wenn die Beklagte D._____ "aufgrund von […] erfundenen Ereignissen (sexuelle Gewaltanwendung durch den Vater)" therapieren lassen wolle. Auch das Gutachten enthalte keine Hinweise auf sexuelle oder anderweitige Gewalt durch ihn. Er befürchte bei der Beklagten ein "Münchhausersyndrom". Seine Verweigerung der Einwilligung in die von der Beklagten vorgeschlagenen Psychologen von November 2023 liege einzig darin, dass eine neue Psychologin nicht über die "bisherige Falschbehandlung" informiert worden wäre.