sie vom Kläger und nicht von seiner Rechtsvertreterin an das Gericht geschickt worden und weil die E-Mail bloss eine "emotionale Handlung" gewesen sei). Die "Anträge in Bezug auf Schulbesuche" seien in erster Instanz nicht Thema gewesen. Er habe die Urteilsbegründung verlangt; nur aufgrund der langen Zeit für die Begründung verlange die Beklagte eine "Korrektur". Sie wolle ihm den Instanzenzug vereiteln; es stehe ihr frei, ein weiteres Verfahren einzuleiten. Entgegen der Beklagten verweigere er sodann keine psychologische Behandlung von D._____; er habe selbst eine solche beantragt. Er sei überzeugt, dass D._____ eine psychologische Begleitung benötige;