2.1.3. Laut dem Kläger kann auf die Berufung nicht eingetreten werden, weil zu den Berufungsbegehren kein erstinstanzlicher Entscheid vorliege: Bezüglich D._____ psychologischer Begleitung sei die von der Beklagten eingereichte E-Mail vom 6. November 2023 im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht bekannt gewesen (diese E-Mail sei aber sowieso unbeachtlich, weil -7-