sie habe die Parteien aufgefordert, ihr Vorschläge zu unterbreiten. Der Kläger habe wiederholt angeschrieben werden müssen und schliesslich in seiner E-Mail vom 6. November 2023, entgegen der klaren Empfehlung im Gutachten vom 3. Juli 2023, erklärt: "Meine Einwilligung erhalten Sie nie für eine Psychologin." Da der Kläger also zu einer therapeutischen Begleitung für D._____ nicht Hand biete, seien die Befugnisse der Beiständin insofern auszudehnen, als diese ohne seine Zustimmung die benötigte Therapie aufgleisen könne. Weiter seien die Schulbesuche des Klägers zu kontrollieren. Er habe D._____ am 24. Oktober 2023 überfallartig in der Schule besucht.