2.1.2. Die Beklagte bringt in ihrer Berufung (S. 5 ff.) vor, sie beantrage aufgrund von zwischen der Zustellung des angefochtenen Entscheids im Dispositiv (am 4. Juli 2023) und des begründeten Entscheids (am 5. Februar 2024) eingetreten (echten) Noven eine Erweiterung der im vorinstanzlichen Entscheid angeordneten Befugnisse der Beiständin: D._____ Beiständin habe nach Zustellung des unbegründeten Entscheids versucht, eine Therapie für D._____ aufzugleisen; sie habe die Parteien aufgefordert, ihr Vorschläge zu unterbreiten.