__ unter den im Schreiben vom 22. November 2022 aufgelisteten Vorzeichen wiederaufzunehmen. Es scheine ihr, als dass das Vertrauensverhältnis zu ihr als Therapeutin derart getrübt sei, dass ein erneuter Abbruch der Therapie nicht ausgeschlossen werden könne, was sie als Psychotherapeutin nicht verantworten könne. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Parteien insoweit einig seien, als dass D._____ auf therapeutische Unterstützung angewiesen sei. Bezüglich einer geeigneten Therapeutin bzw. eines geeigneten Therapeuten habe aber zwischen den Parteien keine Einigung gefunden werden können (angefochtener Entscheid, E. 3.6).