Verhandlung vom 18. Oktober 2022 hätten sich die Parteien grundsätzlich darauf geeinigt, die Therapie von D._____ bei F._____ einstweilen fortzuführen, woraufhin F._____ schriftlich angefragt worden sei, ob sie bereit wäre, die Weiterführung der Therapie zu übernehmen und ob sie (insb. auch aufgrund der erhobenen Anzeige durch den Kläger) unbefangen mit den Eltern umgehen könne. F._____ habe mit Schreiben vom 30. November 2022 mitgeteilt, dass sie es nicht verantworten könne, die Therapie von D._____ unter den im Schreiben vom 22. November 2022 aufgelisteten Vorzeichen wiederaufzunehmen.