In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 22. Juni 2023 (SF.2021.117) betraute die Vorinstanz die eingesetzte Beiständin neu zusätzlich damit, D._____ gesundheitliche Entwicklung "zu begleiten und namentlich in Absprache mit den Beteiligten eine passende therapeutische Unterstützung aufzugleisen sowie deren Finanzierung sicherzustellen". Dazu erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, im Sinne des Kindeswohls scheine es angezeigt, dass D._____ die Möglichkeit habe, mit einer neutralen Drittperson in regelmässigen Abständen über ihre Gedanken und Gefühle zu sprechen. Bereits bei Beginn des vorliegenden Verfahrens habe sich D._____ in therapeutischer Behandlung befunden.