2. 2.1. 2.1.1. Mit Eheschutzentscheid vom 18. Mai 2020 (SF.2020.17) wurde für D._____ und C._____ als Kindesschutzmassnahme eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. Der Aufgabenbereich der Beistandschaft umfasste die Unterstützung der Eltern in der Ausübung des Besuchsrechts sowie die Vermittlung bei allfälligen Besuchsrechtsproblemen zwischen den involvierten Parteien. In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids vom 22. Juni 2023 (SF.2021.117) betraute die Vorinstanz die eingesetzte Beiständin neu zusätzlich damit, D.__