2. Dem Gesuchsteller sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu verbieten, ohne Bewilligung des Beiständin Schulbesuche bei seinen Kindern wahrzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWSt, zu Lasten des Gesuchstellers." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 18. März 2024 beantragte der Kläger, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge, die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf -5-