3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 sowie die Spesen von Fr. 375.00, gesamthaft Fr. 2'775.00, werden dem Gesuchsteller zu 70% mit Fr. 1'942.50 und der Gesuchsgegnerin zu 30% mit Fr. 832.50 auferlegt. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'579.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen." Dieser Entscheid wurde dem Kläger am 27. Juni 2023 und der Beklagten am 4. Juli 2023 im Dispositiv zugestellt. 3. 3.1. Gegen den ihr am 5. Februar 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 9. Februar 2024 fristgerecht Berufung mit den Begehren: