2.3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 zog der Kläger den Antrag um Obhutsumteilung an ihn aus gesundheitlichen Gründen zurück. Mit Eingabe vom 19. Januar 2022 erklärte er sodann, er halte aber am Obhutsentzug gegenüber der Beklagten fest. 2.4. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 beantragte die Beklagte u.a., ihr sei per sofort die Erlaubnis zu erteilen, D._____ Therapie bei ihrer -3- Kinderpsychologin, lic. phil. F._____, R._____, fortzuführen. Die elterliche Sorge des Klägers sei entsprechend einzuschränken.