1.2. Mit Eheschutzentscheid vom 18. Mai 2020 regelte das Präsidium des Familiengerichts Q._____ gestützt auf eine Parteivereinbarung das Getrenntleben der Parteien (SF.2020.17). C._____ und D._____ wurden unter die Obhut der Beklagten gestellt; dem Kläger wurde ein Besuchsrecht eingeräumt (welches bisher aber nie ausgeübt wurde [vgl. act. 35 ff., 40 ff. und 213 im Verfahren SF.2021.117]). Für beide Kinder wurde als Kindesschutzmassnahme eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet. 1.3. Der Kläger machte mit Eingabe vom 3. Januar 2022 beim Bezirksgericht Q._____ das Ehescheidungsverfahren anhängig (OF.2022.4).