2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger hat der Beklagten für das Berufungserfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'805.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird abgewiesen. 5. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Zustellung an: […]