Zum anderen bezahlt der Kläger derzeit keine Steuern (vgl. oben E. 7.8.3); bei der Bedarfsberechnung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege sind indes nur effektiv bezahlte Steuern zu berücksichtigen (BGE 135 I 221; Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 5.3.2). Werden demzufolge die Steuern nicht berücksichtigt, verfügt der Kläger auch unter Berücksichtigung des zivilprozessualen Zuschlags (Fr. 212.50) und seines tatsächlichen Einkommens (Fr. 5'090.00) bereits selbst über genügend Mittel, um die Prozesskosten zu bestreiten. - 30 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen.