werbsfähigkeit stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_707/2009 vom 23. November 2009 E. 2.1). 10.4. In Bezug auf die Gerichtskosten wird das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5; anstelle - 29 - vieler: Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2023.222 vom 24. Januar 2024 E. 6; WUFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 946), da sie keine Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. E. 9.1 oben). Soweit es in Bezug auf die Parteikosten nicht gegenstandslos wird, ist es mangels Mittellosigkeit abzuweisen.