9.2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten ihre obergerichtlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). Die Parteientschädigung der Beklagten ist ausgehend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abänderungsverfahren von Fr. 2'700.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und 3 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer (8.1 %) auf (gerundet) Fr. 1'805.00 (= Fr. 2'700.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.